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SATZUNG

3. S a t z u n g  des Feuerwehrvereins Hartenstein e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Hartenstein e. V.“
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 724 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 08118 Hartenstein, Gewerbestraße 2.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Feuerwehr und die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Brandschutzes.

Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
– die ideelle und materielle Förderung von Kindern und Jugendlichen, um sie mit Erreichen des entsprechenden Alters auf den Eintritt in die aktive Feuerwehr vorzubereiten,
– die Stärkung der sozialen Kompetenz der Kinder und Jugendlichen durch gemeinsame Aktivitäten mit der aktiven Feuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung,
– die materielle Unterstützung der Jugendfeuerwehr bei der Durchführung eigener Freizeitprojekte,
– die Weiterleitung beschaffter Mittel an die Stadt Hartenstein zur Förderung des Brandschutzes,
– die Durchführung und Unterstützung gemeinsamer Veranstaltungen mit den Schulen und Kindereinrichtungen zur Gewinnung neuer Mitglieder in der Jugendfeuerwehr.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen o-der durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt wer-den.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit in den Verein aufneh-men.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Erlö-schen der juristischen Person.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt wer-den.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
– schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegen-der Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
– mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwir-ken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbeson-dere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräf-ten steht, die Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– der Vorstand,
– der Vereinsausschuss,
– die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

– die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließ-lich der Aufstellung der Tagesordnung,
– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresbe-richts,
– die Aufnahme neuer Mitglieder,
– die Änderung der Satzung an Stelle der Mitgliederversammlung, wenn bei der Anmeldung zum Vereinsregister die eingereichte Satzung in einer Zwi-schenverfügung durch das Registergericht beanstandet wurde oder wenn durch das Finanzamt Satzungsänderungen gefordert werden und eine Än-derung notwendig ist.

2. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem 1.Stellvertreter,
dem 2. Stellvertreter,
dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
und dem Schatzmeister.

3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Die Wahl des Vorstandes im Block ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mit-gliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mit-glied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversamm-lung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsit-zenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Be-schlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die eines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Pro-tokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell-vertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
– dem Vereinsvorstand,
– dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Hartenstein,
– dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Hartenstein.

2. Er hat folgende Aufgaben:
– Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Verein, Jugendfeuerwehr, ak-tiver Feuerwehr und Alters- und Ehrenabteilung.
– Beratung des Vorstandes bei der Aufstellung eines Finanzplanes für die Ju-gendarbeit.

3. Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertre-ter, einberufen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
– Änderungen der Satzung,
– die Auflösung des Vereins,
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
– die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
– die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederver-sammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Bei geplan-ten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen. Die Versendung der Einla-dung per E-Mail ist zulässig. Die Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungs-gemäß, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spä-testens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich ei-ne Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenom-men wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwe-senden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegen-stand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mit-gliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach Absatz 2 ord-nungsgemäß einberufen wurde.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung be-dürfen der Mehrheit von zwei Drittel, der Beschluss über die Auflösung des Ver-eins der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungs-leiter zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und ei-ner seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hartenstein, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu ver-wenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.